Informieren Sie sich über die wichtigsten Neuregelungen und sichern noch heute Sie Ihre Vorteile.
...Bagatellgrenzen
Bislang wurden Spareinlagen unter 10,- Euro und Giro-Konten mit einer Guthabenverzinsung bis 1% nicht steuerlich herangezogen. Ebenso wurden Zahlungen von Dividenden aus Geschäftsanteilen bis 51,- Euro nicht versteuert.
Seit dem 1.1.2009 fallen diese Bagatellgrenzen weg. Das bedeutet, dass ab 1 Cent Zinsertrag Abgeltungsteuer erhoben wird, sofern kein Freistellungsauftrag erteilt ist.
...Freistellungsauftrag
Die Freibeträge bleiben bestehen, 801,- Euro für Alleinstehende und 1.602,- Euro für Verheiratete. Übersteigt die Summe der Erträge aus Zinsen und Aktiengeschäften diese Werte, so fällt für die Differenz Abgeltungsteuer an.
Die Ausgrenzung einzelner Konten oder Depots von der Freistellung ist nicht mehr möglich. Ebenso wird die unterjährige Befristung eines Freistellungsauftrags nach Einführung der Abgeltungsteuer nicht berücksichtigt, sodass der Auftrag immer für ein volles Jahr gilt. Beachten Sie, dass bei allen Kreditinstituten, Versicherungen, Fondsgesellschaften, Bausparkassen usw. mit denen Sie Verträge mit Kapitalertrag abgeschlossen haben, ein separater Freistellungsauftrag zu erteilen ist. Dazu müssen Sie Ihren Freibetrag unter den Instituten aufteilen.
Haben Sie uns bereits einen Freistellungsauftrag erteilt, behält dieser auch weiterhin Gültigkeit. Falls nicht, sollten Sie das umgehend nachholen! Aufgrund neuer gesetzlicher Regelungen muss bei der Erteilung von Freistellungsaufträgen Ihre Steuer-Identifikationsnummer angegeben werden.
(Das Formular finden Sie unten!)
...Kirchensteuer
Sollten Sie in Verbindung mit der Abgeltungsteuer auch Kirchensteuer abführen müssen, können Sie uns der Einfachheit halber damit beauaftragen. Sie genießen dabei sogar einen Vorteil durch die Steuerreduzierung gem. §32d EStG.
Ist Ihr Freistellungsauftrag ausgeschöpft, führen wir Ihre fällige Abgeltungsteuer automatisch an den Fiskus ab, ebenso die Kirchensteuer, sofern Sie uns mit der Zahlung beauftragt haben.
Sie brauchen sich also nicht darum zu kümmern. Thesaurierende Fonds
Anlage-Fonds mit direkter Wiederanlage der Erträge, werden über Ihre Steuererklärung veranlagt.
Betriebliche Konten und Depots erhalten gesonderte Steuerbescheinigungen - Fragen Sie Ihren persönlichen Berater.